Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses (ggfs. auch Zwischenzeugnis).
Verwehrt der Arbeitsgeber dieses, hilft eine Zeugnisklage durch einen Rechtsanwalt.
Für beide Formen des Arbeitszeugnisses gilt: Das Zeugnis muss klar und deutlich formuliert sein und darf keine Formulierungen beinhalten,
die dem Arbeitnehmer später nachteilig ausgelegt werden können. In der Praxis haben sich allerdings in den vergangenen Jahren bestimmte
Formulierungen etabliert, die man schon fast als "Code" unter Personalverantwortlichen bezeichnen kann. Für das ungeschulte Auge lesen
sich solche Arbeitszeugnisse immer sehr positiv - wer aber die genaue Bedeutung einzelner Begriffe und Wörter kennt, findet schnell
negative Auslegungsmöglichkeiten dieser Formulierungen. Umso wichtiger kann es sein, das Arbeitszeugnis von einem versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen
und ggfs. mit einer Zeugnisklage dagegen vorzugehen. Nur so kann man auch sicher sein bei der nächsten Bewerbung eine bestmögliche
Eigenpräsentation "auf den Tisch legen" zu können.
Eine anwaltliche Erstberatung zur Zeugnisklage kann schon viele Fragen und Probleme im Vorfeld klären, da
sich konkrete Fälle häufig auf schon bekannte Rechtslagen zurückführen lassen.
Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht und Zeugnisklagen in München kann ich Ihnen in einer ausführlichen Erstberatung eine einführende Einschätzung über Ihren Anspruch auf Arbeitszeugnisse erläutern. Liegen bereits Zeugnisse vor, so kläre ich mit Ihnen die rechtlichte Korrektheit sowie die inhaltliche Qualität. Darauf aufbauend zeige ich Ihnen Möglichkeiten, wie man zur Anfechtung eines für Sie ungünstigen Arbeitszeugnisses vorgehen muss. Die Chancen schlechte Zeugnisse anfechten zu lassen stehen dabei in der Regel sehr gut, denn beweispflichtig für strittige Formulierungen ist der Arbeitgeber. Insbesondere wird durch einen Zeugnisberichtigungsanspruch auch ausgeschlossen, dass ein eventuell neu zu erstellendes Zeugnis nach der Zeugnisklage schlechter ausfallen kann als das ursprünglich angefochtene Zeugnis.
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Arbeitszeugnisse bestehen in der Regel aus der Tätigkeitsbeschreibung, der Leistungsbeschreibung, einer Verhaltensbeurteilung sowie der Schlußformulierung. Die einzelnen Bereich müssen möglichst vollständig sein, um auch wirklich eine Beurteilung des Arbeitnehmers erlauben zu können. Ebenso extieren z.B. Ansprüche für ein Zeugnis auf Firmenbriefbögen (falls in Verwendung) und die Verwendugn von Formulierungen aus regelmäßigen Zwischenzeugnissen. Andererseits gibt es aber auch bestimmte Themen (Elternzeit,...), die nicht in das Arbeitszeugnis gehören.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur die grundlegendsten Angaben und keine detaillierte Bewertung. Es muss folgende Informationen beinhalten:
Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht über diese Grundinformationen hinaus und enthält zusätzlich eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Folgende Bestandteile sollten enthalten sein:
Kompetenz ist nicht das Führen von Titeln - sondern sie ist die ständige, fachlich korrekte, praktische Arbeit über Jahre.
Jeder Fall ist anders - jeder Fall erfordert eine eigene und individuelle Herangehensweise um der Thematik und dem Mandanten gerecht zu werden.
Juristische Maßstäbe alleine lösen keine Fälle - effiziente Kommunikation mit Mandant, aber auch mit der Gegenseite, sorgen für echte Ergebnisse.
Verschiedene Rechtsgebiete mit spezialisierten Rechtsanwälten bedienen um persönliche und wirtschaftliche Interessen zu vertreten.
Wir stehen für persönliche Beratung, stete Erreichbarkeit und fachliche Kompetenz bei der Zeugnisklage.
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