Die Urlaubsabgeltung betrifft die meisten Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen. Dann hat der ausscheidenen Angestellte ein Recht auf Ausbezahlung seiner noch nicht genommenen Urlaubstage. Aber auch nicht genommene Urlaubsansprüche zum Jahresende müssen nicht zwangsläufig entfallen. Auch hier gibt es in der Praxis heute einige Fälle, in denen die Urlaubansprüche ins neue Jahr transferiert oder auch mit Geld abgegolten werden können. Ist man als Arbeitnehmer oder scheidender Angestellter nicht mit der Praxis seines Arbeitgebers einverstanden, so kann sich die Prüfung der Urlaubsabgeltung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht schnell lohnen.
Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht und Urlaubsabgeltung in München kann ich Ihnen in einer ausführlichen Erstberatung eine einführende Einschätzung über Ihre rechtlichen Ansprüche und eine Abschätzung über die zu erwartende Summe geben. Gemeinsam mit Ihnen setzen wir Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch.
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Bei der Berechnung für den Abgeltungsanspruch orientiert man sich an dem Urlaubsentgelt, welches der Arbeitnehmer beanspruchen kann. Bestimmend dafür ist der Bemessungszeitraum, wobei aber z.B. geleistete Vergütung für Überstunden nicht einbezogen wird. Die Liste der Faktoren mit und ohne Einfluss auf die Berechnung des Anspruches auf Urlaubsabgeltung ist sehr umfangreich (z.B. Gehaltserhöhungen, Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen,...) wodurch der normale Arbeitnehmer in der Regel die Berechnung nur schwer durchschauen kann. Gerne helfe ich hier mit meiner Erfahrung als Rechtsanwalt in München weiter.
Kompetenz ist nicht das Führen von Titeln - sondern sie ist die ständige, fachlich korrekte, praktische Arbeit über Jahre.
Jeder Fall ist anders - jeder Fall erfordert eine eigene und individuelle Herangehensweise um der Thematik und dem Mandanten gerecht zu werden.
Juristische Maßstäbe alleine lösen keine Fälle - effiziente Kommunikation mit Mandant, aber auch mit der Gegenseite, sorgen für echte Ergebnisse.
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