Betriebsübergang / Betriebsteilübergang
Rechte und Pflichten bei einem Betriebsinhaberwechsel
Wir leben in Zeiten, in denen immer mehr Erben von Firmen und Unternehmen keine Lust oder Motivation verspüren die Lebenswerke
ihrer Eltern oder Verwandten fortzuführen, sondern lieber mit dem entsprechenden Vermögen sich ein angenehmes,
kapitalgedecktes Leben zu machen. Aber auch generell immer mehr Unternehmen
werden weiterveräußert, zum Beispiel an finanzkräftige Investoren aus dem Ausland. Für Angestellte und Arbeiter bedeutet
dies, dass sie sich immer häufiger an Veränderungen gewöhnen müssen und dass die früher vorherrschende Kontinuität
heute nicht mehr unbedingt gegeben ist. Die deutsche Gesetzgebung und die entsprechende Rechtsprechung sorgen aber
dafür, dass die Auswirkungen auf Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang
heutzutage gut abgemildert werden und der Angestellte sogar sehr viele Mitspracherechte in Anspruch nehmen darf
Konkret geht es bei der rechtlichen Behandlung eines Betriebsübergangs aus Arbeitnehmersicht vor
allem darum, dass der neue Inhaber auch automatisch
die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen übernimmt. Vorgelagert ist jedoch immer die Frage,
wann rechtlich genau ein Betriebsübergang
vorliegt. Hier kommt es sehr auf juristische Feinheiten an, die auch immer wieder zu sich anscheinend widersprechenden
Rechtsprechungen geführt haben.
Wie kann ich ihnen als Rechtsanwalt bei Nachteilen im Zuge eines Betriebsübergangs helfen?
Sind sie der Meinung, dass ihre Rechte als Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang oder Betriebsteiübergang nicht korrekt berücksichtigt sind? Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht in München kann ich ihnen in einer ausführlichen Erstberatung eine einführende Einschätzung über die rechtlichte Ausgangslage ihres konkreten Vorganges erläutern und ihnen konkrete Möglichkeiten für eine weitere rechtliche Behandlung ihres Falles aufzeigen.
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Ein Betriebsübergang kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhebliche rechtliche Folgen haben. Maßgeblich ist insbesondere § 613a BGB. Danach gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den neuen Betriebsinhaber über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.
Ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, lässt sich allerdings nicht allein anhand eines Kaufvertrages oder eines Wechsels der Firmenbezeichnung beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, ob der neue Inhaber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können dabei unter anderem die Übernahme von Betriebsmitteln, Mitarbeitern, Kundenbeziehungen und Lieferanten sowie die Ähnlichkeit der bisherigen und der neuen Tätigkeit eine Rolle spielen.
Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis?
Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der neue Arbeitgeber grundsätzlich in die bestehenden Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Arbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit und die wesentlichen arbeitsvertraglichen Ansprüche bleiben damit grundsätzlich erhalten. Auch bestehende tarifvertragliche oder durch Betriebsvereinbarung geregelte Rechte können betroffen sein.
Eine Kündigung, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a BGB unwirksam. Eine Kündigung aus einem anderen, rechtlich zulässigen Grund bleibt dagegen grundsätzlich möglich. Gerade bei einer geplanten Unternehmensübernahme oder Umstrukturierung sollte deshalb geprüft werden, ob eine Kündigung tatsächlich mit dem Betriebsübergang zusammenhängt oder auf einen anderen Kündigungsgrund gestützt wird.
Betriebsteilübergang: Nicht immer wechselt das gesamte Unternehmen
Ein Betriebsübergang kann auch nur einen Betriebsteil betreffen. Dabei kommt es darauf an, ob der betreffende Bereich eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darstellt und vom neuen Inhaber im Wesentlichen identitätswahrend fortgeführt wird. Die organisatorische Selbstständigkeit muss dabei nicht zwingend vollständig erhalten bleiben.
Gerade bei Outsourcing, Unternehmensverkäufen, Umstrukturierungen oder der Übertragung einzelner Geschäftsbereiche ist deshalb eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich. Die Frage, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Unterrichtung und Widerspruch des Arbeitnehmers
Vor einem Betriebsübergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich in Textform über den Zeitpunkt beziehungsweise geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Betriebsübergangs sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und geplante Maßnahmen informiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen.
Ob ein Widerspruch im konkreten Fall sinnvoll und rechtlich zweckmäßig ist, sollte nicht pauschal beantwortet werden. Hier können beispielsweise die wirtschaftliche Situation des bisherigen und des neuen Arbeitgebers, geplante Umstrukturierungen oder die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen.
Rechtsanwalt für Betriebsübergang in München
Bei einem geplanten oder bereits erfolgten Betriebsübergang können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von einer frühzeitigen arbeitsrechtlichen Beratung profitieren. Ein Rechtsanwalt für Betriebsübergang in München kann insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, welche Arbeitsverhältnisse betroffen sind und welche Rechte und Pflichten sich für die Beteiligten ergeben.
Die Kanzlei Schreiber in München berät und vertritt Mandanten bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um den Betriebsübergang, die Übertragung von Betriebsteilen, Kündigungen und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Folgen.