Die Corona-Krise wird uns noch lange begleiten. Unternehmer, Selbstständige und Dienstleister mussten durch die staatlichen Eingriffe massive Einschnitte hinnehmen. Während Dienstleister sich Hoffnung machen können, dass bestehende Restriktionen unter Auflagen bald wieder zurückgenommen werden, bleibt für Unternehmer und das produzierende Gewerbe das große Probleme der unterbrochenen Lieferketten und den daras entstehenden Fragen zu Leistungserbringung, "Höhere Gewalt", Schadenersatz, etc.
Fast alle noch in Deutschland produzierenden Gewerbe wurden durch Corona stark in Mitleidenschaft gezogen. Da hilft es auch wenig, dass Deutschland die Krise einigermaßen glimpflich überstehen dürfte - die Lieferketten, vor allem international, bleiben auf unbestimmte Zeit gestört oder sogar unterbrochen. Grundsätzlich handelt es sich bei Corona um ein Element der Unvorhersehbarkeit, der Unvermeidbarkeit und der Außergewöhnlichkeit - das, was man eben "Höhere Gewalt" nennt. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind hier in der Regel ziemlich eindeutig. Kann eine Lieferant seinen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen, so trifft ihn dafür auch keine direkte Schuld. Das gilt auch, wenn höhere Gewalt nicht exlizit Teil der geschlossenen Verträge ist. Es entbindet ihn aber nicht von seiner Nachweispflicht, dass die Lieferschwierigkeiten wirklich mit diesem Fall der höheren Gewalt zusammenhängen. Auch kann es durchaus verpflichtend für ihn sein mögliche alternative Liefer- oder Produktsmöglichkeiten zu aktivieren um seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Beruft sich also ein Lieferant auf höhere Gewalt durch die aktuelle Corona-Situation, so haben betroffene Kunden durchaus ein Recht auf Dokumentation und Beweis dieser Aussage. Selbiges gilt auch, wenn Sie selbst als Lieferant in Erscheinung treten. Werden gegen Sie Rechtsmittel eingesetzt um vertragliche Pflichten durchzusetzen oder Schadenersatz zu bekommen, so sollten Sie auch schnell und rechtssicher dagegen wehren.
Ob ein Unternehmer also auf die Leistungserbringung eines Lieferanten bestehen kann oder ihm sogar Schadenersatz zusteht, muss im Einzelfall sehr genau geprüft werden.
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